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Meine Leistungen

 

Als Sachverständiger bin ich bei jeder Art von Gebäudeschaden und Immobilienbewertung, Baubegleitung und Mediation, der richtige Ansprechpartner für Sie.

 

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Hauptgebiete meiner Sachverständigentätigkeit.

 

Bauschadenbewertung

Baumängel (Pfusch am Bau) im Bereich des Mauerwerks, des Estrichs, der Bauanschlussfugen, der Feuchtigkeit im Innen- und Außenbereich und der Dachkonstruktion.

Hier ist Erfahrung als Bauschaffender notwendig, gepaart mit dem Wissen eines gut ausgebildeten Sachverständigen.

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Immobilienbewertung

Die Grundlage der Wertschätzung sind die gesetzlichen Vorschriften der WertR und WertV. Hierzu gehören zusätzlich Marktkenntnisse, bautechnisches Wissen und eine fundierte Ausbildung als Immobilien-Sachverständiger. Die Verkehrs-/Marktwertermittlung ist für Verkauf, Beleihung, Vererbung, Trennung, Kaufentscheidung und das Finanzamt eine wichtige Grundlage. Erfahrung und die Kenntnis der neusten Gesetze sind unsere Stärke, gepaart mit bautechnischem Wissen und der Fähigkeit zur Beurteilung von eventuellen Bauschäden und deren Sanierungskosten. Immobilienbewertungen

Schimmelpilzbewertung

Dichte Gebäudehüllen, kürzere Bauzeiten, falsches Lüften, versiegelte Baustoffe - die Lebensbedingungen für Schimmelpilze in Innenräumen waren noch nie so gut wie heute. Längst sind nicht mehr nur schlecht isolierte Altbauten betroffen, sondern Schimmelpilzschäden sind die dunkle Seite bei moderner, aufwendiger abgedichteter Bauweise. Wir analysieren Ihren Schimmelpilzbefall und machen praktische und konkrete Vorschläge für die Mangelbeseitigung und die nachhaltige Sanierung um den Wiederholungsfall auszuschließen. Schimmelpilzbewertung

Baubegleitung

Baubegleitung über die gesamte Bauzeit bei der Bauabnahme und vor Ablauf der Gewährleistung. Wird ein neu errichtetes Bauwerk dem Eigentümer übergeben bzw. ist eine größere Sanierungsmaßnahme fertiggestellt, so ist es wichtig, dass eine förmliche Bauabnahme stattfindet.

Hier wird festgestellt, ob der Unternehmer seine Leistung vollständig, gemäß dem Auftrag (i.d.R. die Baubeschreibung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik erbracht hat.

die Abnahme ist wichtig, da sich nach erfolgter Bauabnahme die Beweislast umkehrt. Das bedeutet, dass vor Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass seine Arbeit korrekt ist und nach der Abnahme der Bauherr beweisen muss, dass der Unternehmer nicht korrekt gearbeitet hat. Das größere Beweislast liegt immer auf der Seite des Beweispflichtigen.

Baubegleitung

Bauleitung

Bauleiter sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben nach den gesetzlichen Regelungen. Sie müssen sich nach den genehmigten Bauunterlagen richten und die Ausführungen der verschiedenen Arbeiten kontrollieren. Dabei müssen sie die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften überwachen und die auszuführenden Arbeiten mit den Bauunternehmen koordinieren. Sobald die Bauarbeiten abgeschlossen sind, wird der Bauleiter das Aufmass erstellen und die Bauabnahme veranlassen. Außerdem überprüft der Bauleiter die eingegangenen Rechnungen.

Meine Leistungen als Sachverständiger im Bereich Bauleitung finden Sie hier zusammengefasst, bequem als PDF zum Download.

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Bauleitung

Mediation

Mediation - Der Mediator unterstützt durch seine Fachkenntnis und Erfahrung eine selbstständige Klärung der Streitpunkte durch die Konfliktparteien. Die Mediaton ist keine Institution wie beispielsweise ein Gericht, sondern es handelt sich um ein sogenanntes Güteverfahren. Mediation findet nicht öffentlich statt, sondern es ist ein absolut vertrauliches Gespräch zwischen den Konfliktparteien und dem als Vermittler fungierenden Sachverständigen. Zudem verursacht die Mediation nur einen Bruchteil der Kosten eines ordentlichen Verfahrens.

Mediation
 

Si-Ge-Koordination

Als SiGe-Koordinator weiß ich, dass Unfälle in Abhängigkeit vieler Faktoren auf Baustellen geschehen. Das Arbeitsschutz-Management ist hierbei besonders zu beachten. Dieses liegt einerseits im Verantwortungsbereich des Unternehmers, aber auch der Bauherr ist hier seit 1998 durch die Baustellenverordnung in der Pflicht. Vernachlässigt oder unterlässt der Bauherr diese Pflichten, risikiert er unter Umständen sehr viel. Vorsätzliche Handlungen, welche Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährden, sind nach Arbeitsschutzgesetz strafbar. Der Bauherr veranlasst und organisiert das Bauvorhaben. Der Bauherr hat die Pflicht, Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der am Bauvorhaben tätien Personen/Beschäftigten zu vermeiden.

 - Er muß bereits in der Planung der Ausführung des Bauvorhabens Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berücksichtigen

 - Er muß die allgemeinen Grundsätze nach Arbeitsschutzgesetz zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beachten

 - Für bestimmte Bauvorhaben ist eine Vorankündigung zu erstellen und dem regional zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle für alle Personen einsehbar auszuhängen

 - Wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig tätig werden, muß mindestens ein Sicherheits- u. Gesundheitskoordinator (SIGEKO) bestellt werden.

-Vorankündigung nicht, nicht korrekt oder unvollständig oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die zuständige Behörde übermittelt: Bußgeld bis zu 5.000€

-Vorsätzliches oder schuldhaftes Handeln des Bauherren (z.B. Unterlassung, nicht rechtzeitige oder mangelhafte Planung, Tolerierung mangelhafter Ausführung der Unternehmen), welches zu Sach- oder Personenschäden führt, kann bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen führen.

-Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen)

Das bedeutet im Einzelnen:

-Ein Sicherheits- öund Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt und ausgehängt werden, wenn:

• Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf der Baustelle tätig sind und eine Vorankündigung erforderlich ist, oder

• Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang 2 der Baustellenverordnung durchgeführt werden.

LINK zur Tabelle Höhe des "unbedingten Grundleistungshonorars.

 
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